Freitag, 12. Januar 2007

Schweizer Automobileigenarten Teil 2

Dringt man mit seinem nicht notwendigerweise apfelgrünen Automobil von Österreich kommend, über deutsche Autobahnen rasend und einen kurzen Ab in Vorarlberger Staatsgebiet stechend in die winterbedingt grüne Schweiz ein, so fühlt man sich der überall einen Parkplatz findenden Gattung der Autofahrer angehörend schlagartig in längst vergangene Zeiten zurückversetzt, in Zeiten nämlich, als Wegelagerer ihr schändliches Tagwerk verrichteten, die über einen herfallend ihre blutrünstigen Zähne ansetzten um den Belagerten sodann bis aufs letzte Hemd auszusaugen (man verzeihe mir diese nicht kompatible Vermengung zweier bildhafter Vergleiche). In der Schweiz darf man nämlich nirgendwo parken ohne dafür seine Geldbörse zu öffnen und selbige ihres Inhaltes zu berauben.

Anpassungsfähig wie ich bin, gelang es mir binnen Minuten, mich auf landesübliche Sitten und Gebräuche einzustellen, weshalb ich zunächst meine bisher gebräuchliche österreichische Begrifflichkeit für die Tätigkeit des Autoabstellens gegen die wunderliche Wortschöpfung "parkieren" tauschte und mich fortan mit Hinbrunst schon vor der Abfahrt zu einem bestimmten Ziel einem kreativen Denkprozeß das Auto am Zielort ordnungsgemäß zu verwahren betreffend, widmete, der mir bisher mangels Notwendigkeit fremd war. In Österreich kann man überall parken, lediglich in Städten gibt es zonenweise Kurzparkzonen, die ein Abstellen gegen ein kleines Salär ermöglichen.

In der Schweiz ist selbst in ländlichen Gebieten das Parken streng verboten, soferne nicht ausdrücklich ein auf dem Boden aufgemaltes Viereck auf sich selbst verweisend darüber Auskunft gibt, daß hier die zumindest theoretische Möglichkeit bestünde, seinem Automobil eine kurze Rast zu gewähren. Theoretisch deshalb, weil derartige Parkflächen in aller Regel privater Natur sind, also in der Verfügungsgewalt des jeweiligen Grundbesitzers oder Anrainers sind oder als Besucherparkplatz des jeweiligen Grundbesitzers oder Anrainers zu verstehen sind. Und selbst dann ist man nicht davor gefeit, der Attacke der örtlichen Kantonalspolizei zu erliegen. So geschah es einem lieben Freund von mir, Herrn R., daß dieser einen Schweizer besuchte und dieser zu diesem Zwecke sein Vehikel am ausgewiesenen Besucherparkplatz des Besuchten parkierte. Der Fehler, der ihm unterlief war jener, daß jener sein Auto über vier Tage am selben Besucherparkplatz stehen lassend jenes durchgehend nicht in Betrieb nahm, was zu dem erwähnten Aufmarsch eines Polizisten führte, der Herrn R. mit einer scheinbar ordnungsgemäßen Buße belegte, weil ein viertägiger Besuch kein Besuch sein könne sondern es sich hierbei vielmehr um ein Konkubinat zwischen zwei Freunden handeln müsse.

Ich selbst suchte jüngst meinen lieben Schweizer Freund Herrn A. auf, welcher über das Vorhandensein meines apfelgrünen Pkw einigermaßen aus dem Häuschen war, denn jener konnte mir zwar Gastfreundschaft, nicht jedoch einen Besucherparkplatz bieten. Infolge eines bei Herrn A. induzierten Nachdenkprozesses konnte jener jedoch eine improvisierte Lösung anbieten, nämlich mein Gefährt hinter dem Haus am sandigen Erdboden ungepflegten Brachlandes zu verstecken, in der Hoffnung, daß jener Ort des Ungemachs dem strengen Auge der örtlichen Kantonalspolizei entginge.

Mir persönlich wäre die Abstrafung meines Automobils ja relativ egal - zwischen der Schweiz und Österreich gibt es glücklicherweise kein Strafverfolgungsabkommen, sodaß die über mein Auto verfügte Buße maximal zur Tapezierung der Toilette der betreffenden Polizeiwachstube dienen kann. Allfällige zukünftige Schweizer Ziele werde ich hinkünftig jedoch nur mehr mit einem Tarnkappenfahrzeug vornehmen.

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Bei der Gelegenheit: kann mir mal jemand Dativ und...
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Stimmt, ...
eigentlich würde mein Kommentar reichen ...
sokrates2005 - 12. Januar, 15:38

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